Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Maklertätigkeit der LINNEA GmbH · In der Lohe 26, 90765 Fürth
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Maklerverträge, die die LINNEA GmbH (nachfolgend Maklerin) über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder über die Vermittlung eines solchen Vertrages mit ihren Auftraggebern und Interessenten (nachfolgend einheitlich Auftraggeber) schließt. Gegenstand sind insbesondere Verträge über den Kauf, Verkauf, die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie Projekt- und Bauträgerobjekten.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Maklervertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Maklervertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Maklerin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies mit der Maßgabe, dass zwingende verbraucherschützende Vorschriften unberührt bleiben.
§ 2 Gegenstand und Zustandekommen des Maklervertrages
(1) Die Maklerin schuldet entweder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages, die Vermittlung eines solchen Vertrages oder beides. Eine über § 652 BGB hinausgehende Tätigkeits- oder Erfolgspflicht wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.
(2) Angebote der Maklerin, insbesondere Exposés, Objektnachweise und Internetinserate, sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, Vermietung sowie Irrtum bleiben vorbehalten. Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot der Maklerin annimmt oder die Maklerleistung in Kenntnis des Provisionsverlangens der Maklerin in Anspruch nimmt, namentlich durch Anforderung weiterer Objektinformationen, Vereinbarung oder Wahrnehmung eines Besichtigungstermins oder Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
(3) Betrifft der Maklervertrag den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, bedarf er nach § 656a BGB der Textform. Ein insoweit nicht in Textform geschlossener Vertrag ist unwirksam. Das Textformerfordernis gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber Verbraucher oder Unternehmer ist.
§ 3 Leistungen und Sorgfalt der Maklerin
(1) Die Maklerin erbringt ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die in Exposés und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben beruhen auf Informationen und Unterlagen des Veräußerers beziehungsweise Eigentümers und werden von der Maklerin ungeprüft weitergegeben. Eine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen; eine eigene Untersuchungspflicht der Maklerin besteht nicht.
(2) Dem Auftraggeber obliegt die eigenverantwortliche Prüfung aller für seine Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere der tatsächlichen, rechtlichen, baulichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Objekts. Die Hinzuziehung eigener fachkundiger Berater bleibt ihm unbenommen und wird empfohlen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Die von der Maklerin überlassenen Objektnachweise und Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung der Maklerin nicht an Dritte weitergegeben werden. Gibt der Auftraggeber einen Objektnachweis unbefugt weiter und kommt infolge dieser Weitergabe ein Hauptvertrag zustande, haftet der Auftraggeber der Maklerin auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens. Der Schaden wird pauschal in Höhe der der Maklerin entgangenen Provision angesetzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale; der Maklerin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(2) War dem Auftraggeber die nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit bereits bekannt (Vorkenntnis), hat er dies unverzüglich nach Erhalt des Nachweises in Textform anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige, kann er sich auf die Vorkenntnis nicht berufen.
(3) Der Auftraggeber unterrichtet die Maklerin unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrages, der auf der Tätigkeit der Maklerin beruht, sowie über dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere den vereinbarten Preis.
§ 5 Provision (Maklerlohn)
(1) Der Provisionsanspruch der Maklerin entsteht, wenn infolge ihres Nachweises oder ihrer Vermittlung der beabsichtigte Hauptvertrag rechtswirksam zustande kommt (§ 652 BGB). Die Tätigkeit der Maklerin muss für den Abschluss zumindest mitursächlich gewesen sein.
(2) Die Höhe der Provision wird im jeweiligen Maklervertrag individuell vereinbart und dort gesondert ausgewiesen. Zur Orientierung beträgt die marktübliche Provision bei Wohnimmobilien regelmäßig zwischen 5,95 und 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei gewerblichen Objekten und Grundstücken zwischen 3,57 und 7,14 Prozent inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Spannen sind unverbindlich; maßgeblich ist allein die im Maklervertrag getroffene Vereinbarung. Bemessungsgrundlage ist der im Hauptvertrag vereinbarte Preis.
(3) Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn anstelle des zunächst vorgesehenen Vertrages ein anderer Vertrag geschlossen wird, dessen wirtschaftlicher Erfolg dem ursprünglich beabsichtigten Geschäft gleichkommt, oder wenn der Hauptvertrag über ein anderes als das ursprünglich nachgewiesene Objekt desselben Anbieters zustande kommt, sofern die Tätigkeit der Maklerin hierfür mitursächlich war.
(4) Die Provision wird mit dem rechtswirksamen Abschluss des Hauptvertrages verdient und fällig, vorbehaltlich der besonderen Fälligkeitsregelung des § 6 Abs. 3 dieser Bedingungen. Eine spätere Aufhebung, Anfechtung, Kündigung oder der Rücktritt vom Hauptvertrag lässt den verdienten Provisionsanspruch unberührt, soweit die Maklerin den Aufhebungsgrund nicht zu vertreten hat.
§ 6 Besondere Regelungen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern (§§ 656a ff. BGB)
(1) Für den Nachweis und die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gelten die nachstehenden Regelungen ergänzend und vorrangig, soweit der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB). Auf andere Objekte, namentlich unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien und gemischt genutzte Objekte, sowie auf Käufe durch Unternehmer finden sie keine Anwendung.
(2) Wird die Maklerin aufgrund von Maklerverträgen für beide Parteien des Kaufvertrages tätig (Doppeltätigkeit), kann sie sich eine Provision nur in der Weise versprechen lassen, dass sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c BGB). Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Vereinbart die Maklerin mit einer Partei Unentgeltlichkeit, kann sie auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.
(3) Hat nur eine Partei des Kaufvertrages einen Maklervertrag geschlossen, so ist eine Vereinbarung, durch die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung der Provision verpflichtet wird, nur wirksam, wenn die den Maklervertrag schließende Partei mindestens den gleichen Anteil der Provision zu tragen hat (§ 656d BGB). Die Verpflichtung der anderen Partei wird erst fällig, wenn die den Maklervertrag schließende Partei die von ihr geschuldete Provision gezahlt und dies nachgewiesen hat.
§ 7 Doppeltätigkeit und Interessenwahrung
(1) Die Maklerin ist berechtigt, für beide Seiten des nachzuweisenden oder zu vermittelnden Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer solchen Doppeltätigkeit einverstanden. Die Maklerin ist beiden Seiten gegenüber zur Wahrung der berechtigten Interessen und zur Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Bestehen zwischen der Maklerin und dem Anbieter eines Objekts rechtliche, wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, die geeignet sind, die Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, weist die Maklerin hierauf gesondert hin.
§ 8 Zahlung
Die Provision ist mit Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, im Falle des § 6 Abs. 3 jedoch erst nach Vorliegen des dort genannten Zahlungsnachweises. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem von der Maklerin angegebenen Konto.
§ 9 Aufwendungen
Mit der Provision sind sämtliche Aufwendungen der Maklerin im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit abgegolten. Ein Ersatz von Aufwendungen unabhängig vom Zustandekommen des Hauptvertrages kann nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde; gegenüber Verbrauchern gilt § 652 Abs. 2 BGB.
§ 10 Widerrufsrecht des Verbrauchers
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Maklervertrag im Wege des Fernabsatzes (ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln) oder außerhalb von Geschäftsräumen der Maklerin geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB zu. Über dieses Recht sowie über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufs wird der Verbraucher durch die gesonderte Widerrufsbelehrung nach amtlichem Muster unterrichtet, die Bestandteil des Maklervertrages ist; ihr ist das Muster-Widerrufsformular beigefügt.
(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die Maklerin mit ihrer Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat er diesen Wunsch in Textform zu erklären. Erbringt die Maklerin die Leistung sodann vollständig, erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem er ein solches Verlangen erklärt hat, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe des § 357 BGB.
§ 11 Haftung
(1) Die Maklerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Maklerin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Anbieter oder Eigentümer stammenden Angaben (§ 3) haftet die Maklerin nicht, es sei denn, sie hat deren Unrichtigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.
§ 12 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Maklerin gegenüber einem Unternehmer beruhen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Datenschutz
Die Maklerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Maklerin.
§ 14 Geldwäscherechtliche Pflichten
Die Maklerin unterliegt als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) den dort geregelten Sorgfalts- und Identifizierungspflichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Identifizierung erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise vorzulegen, insbesondere ein gültiges Ausweisdokument sowie bei juristischen Personen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Solange die Identifizierung nicht abgeschlossen ist, kann die Maklerin die weitere Tätigkeit verweigern.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher nicht zwingender Schutz durch Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Maklerin. Die Maklerin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Die Maklerin ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Stand: Juni 2026. Entwurf, vor Verwendung anwaltlich abschließend zu prüfen.
Anlage: Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und der Maklervertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume der Maklerin geschlossen wird.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LINNEA GmbH, In der Lohe 26, 90765 Fürth, Telefon: 0911 99087027, Telefax: 0911 70100799, E-Mail: info@linnea-wohnen.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An LINNEA GmbH, In der Lohe 26, 90765 Fürth, E-Mail: info@linnea-wohnen.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Beauftragt am (*) / erhalten am (*): __________
Name des/der Verbraucher(s): __________
Anschrift des/der Verbraucher(s): __________
Datum: __________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________
(*) Unzutreffendes streichen.